AGB's für eine gute Zusammenarbeit

Allgemeine Geschäftsbedingungen von BOCS

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in Anlehnung an die jeweilige Branche verbindlich.

§1) Cash & Debitorenmanagement --> Ablaufschema des Mahnverfahren bei BOCS

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Genau wie  wir unseren Kunden empfehlen, kümmert sich auch BOCS mit 100% Einsatz ausschließlich um sein Kerngeschäft. Das Inkassomanagement von in  Verzug befindlichen Rechnungen und Zahlungen gehört absolut nicht dazu! Daher wird jeder im Verzug befindliche Rechnung ehestmöglich an unser Partnerunternehmen Aktiva Cash & Debitorenmanagement oder an usere Rechtsanwaltskanzlei Lichal zur weiteren Bearbeitung übergeben.

Rechtsgrundlagen:

Nicht verpflichtend, aber üblicher Weise folgt BOCS beim Rechnungslegungs-, Mahn- und Inkassoprozess in etwa diesem Ablaufschema.

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§2) AGB's GENERELL KEINE HAFTUNG --> Projektleitung!

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Grundsätzlich darf jeder Kunde vom Fachwissen und der Erfahrung teilhaben. Es wird von BOCS aber niemals eine Garantie oder irgend eine Verantwortung bzw. Haftung übernommen. Dies gilt generell für alle angebotenen Bereiche und insbesondere für Registrierkassen.
BOCS arbeitet grundsätzlich nur auf Entwicklungs- oder Qualitätssicherungssystemen (Testsystem). Gerne kann bei BOCS auch Projektleitung für die korrekte Abwicklung Ihrer EDV Projekte (wie auch für anderen Projekte) bestellt werden.
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Wenn Sie von der BOCS empfohlenen Arbeitsweise abweichen wollen oder müssen (zB weil das Bundesministerium für Finanzen dem Steuerzahler kein Testsystem zur Verfügung stellt), so müssen sie auch die Haftungsübernahme Ihres Produktivsystems unterzeichnen. Wobei auch bei Nichtunterzeichnung, durch Ihr konkludentes Handeln innerhalb des Projektes davon ausgegangen wird, dass Sie auf diese von BOCS empfohlene Vorgehensweise bewusst, und mit Ihrem eigenen Risiko verzichten! Es wird zusätzlich darauf hingewiesen das diese Vorgehensweise in EDV Projekten keine neue Erfindung von BOCS ist, sondern in ähnlicher Form in praktisch allen internationalen SAP- bzw. EDV-Projekten Anwendung findet!

§3 ) AGB's für Unternehmensberatung und Informationstechnologie

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Abgesehen von dem generell erwähnten Haftungsausschluss richtet sich BOCS an die von der Wirtschaftskammer vorgeschlagenen AGB's.

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§4 ) AGB's für Ingenieurbürodienstleistungen

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Abgesehen von dem generell erwähnten Haftungsausschluss richtet sich BOCS an die vom Fachverband der Ingenieurbüros vorgeschlagenen AGB's in der jeweils letztgültigen Fassung.

§5) Herstellergarantien von Handelswaren oder Software ist durch den Kunden abzuwickeln

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BOCS stellt keine neuen Produkte her!  BOCS liefert Beratungsdienstleistungen! In vielen Fällen ist es für unsere Kunden einfacher wenn BOCS (für den Kunden sozusagen) diverse Bauteile oder Hardware kauft und einfach die Gesamtlösung liefert. Dies passiert nur damit es die Kunden leichter haben im Gesamtablauf!
Sollte es zu einem Fehler bzw. Garantiefall des Zukaufteiles kommen bei dem der Hersteller eine Garantie anbietet, so ist diese Herstellergarantieabwicklung durch den Kunden selbst in die Wege zu leiten. Das könnte z.B. der Fall sein bei Hardware (Computer, Monitor, Drucker, Kartenleser, Signaturkarte, usw), oder bei Betriebssystemen (Windows, Android, ...) aber auch bei Software (Kassensoftware, A-Trust Signatursoftware, Homepagesoftware usw.), bzw. deren Lizenz und Signaturschlüssel usw.

§6) Reklamation einer Dienstleistung von BOCS

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Reklamationen werden von BOCS ausschliesslich schriftlich unter einer möglichst genauen Problembeschreibung angenommen! Vorraussetzung für eine Bearbeitung ist die Angabe einer Geschäftsprozessnummer (zB die BOCS-Rechnungsnummer, BOCS-Lieferscheinnummer, BOCS-Auftragsnummer oder die BOCS-Angebotsnummer). Ausserdem muss sich die Reklamation zusätzlich auf die von BOCS gelieferten Dienstleistungen wie Maßnahmenpläne, Dokumentationen, Abnahmeprotokolle und ähnliche in der Abwicklung erstellten Dokumente beziehen. 
Bitte geben sie auch bekannt welchen Wunsch sie bei Ihrer Reklamation haben wie z.B.:

  • Heilung --> BOCS soll das Reparieren was nicht funktioniert oder Ergänzen von etwas was fehlt.
  • Wandlung --> Der Kaufvertrag ist wie von Anfang an als nicht zustande gekommen zu behandeln. Sie müssen dabei die erhaltene Lieferungen zurückgeben. Im Gegenzug erhalten sie eine Gutschrift für Ihre bereits geleisteten Zahlungen
  • Sonstiges --> ??

§7) Widerrufsrecht von BOCS Bestellungen

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Bei BOCS können Sie Ihre Bestellungen (egal ob Webbestellung oder Individuelle Bestellung) innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen.
Selbstverständlich freuen wir uns aber wenn sie uns ein Feedback hinterlassen.

§8) Preisanpassungen

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Unsere Preise werden in Anlehnung an die Statistik Austria regelmäßig angepasst.

Wichtigster Link zum Download des Verbraucherpreisindex um Preisanpassungen rechtfertigen zu können.
https://www.statistik.at/fileadmin/pages/214/2_Verbraucherpreisindizes_ab_1990.ods

https://www.statistik.at/fileadmin/pages/214/2_Verbraucherpreisindizes_ab_1990.pdf

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Unabhängige Statistiken für faktenbasierte Entscheidungen

§9) Allgemeines zur Auftragsabwicklung bei Geschäftspartnern (Endverbraucher und Unternehmer)

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·    Auftragsabwicklung
Dies betrifft die Gesamte Prozesskette:
Angebot --> Auftrag/Vertrag --> Lieferung --> Rechnung --> Zahlung --> Eigentumsübergang --> Reklamation --> . . .

·      Eigentumsvorbehalt
Die Ware geht erst zum Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.  Bei nicht oder nicht vollständiger Zahlung behält sich BOCS vor die Ware zurückzufordern; bzw. alle damit verbundenen Dienstleistungen als Schadenersatz geltend zu machen.

·      Preisnachlässe, Rabatte
Preisnachlässe werden schriftlich auf der Rechnung von BOCS Unternehmensberatung Ingenieurbüro e.U. vermerkt und werden unpräjudiziell, ohne Anerkenntnis und ohne dass daraus ein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann gewährt. Im Falle des Zahlungsverzuges wird der unpräjudiziell gewährte Preisnachlass unwirksam und ist BOCS Unternehmensberatung Ingenieurbüro e.U. dazu berechtigt, den gesamten ausstehenden Betrag samt Zinsen fällig zu stellen und gerichtlich geltend zu machen.

·      Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragsnehmer sind, ausgenommen bei krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgeschlossen.

·      Gutachten und Bewertungen
Die Bewertungen/Gutachten des Auftragnehmers basieren auf den vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und erteilten Informationen. Daraus ergibt sich, dass neue Unterlagen oder Informationen zu einer Änderung der Bewertungen/Gutachten führen können. Ergeben sich neue Umstände oder Fakten, behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich die kostenpflichtige Änderung, Ergänzung oder Nachbewertung vor

·      Zahlungsziel einer Rechnung
Der Auftraggeber (Schuldner der Zahlung) hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach Eingang der Rechnung und dem darin enthaltenen Zahlungsziel die Zahlung dem Auftragnehmer (BOCS) valutagerecht zu erbringen.

·      Terminverlust
Bei Zahlungsverzug mit auch nur einer Rate oder der nicht gänzlicher Bezahlung einer Rate tritt Terminverlust ein. Das gesamte aushaftende Kapital einschließlich der angereiften Zinsen wird sofort fällig und kann auch ohne weitere Mahnung sofort gefordert werden.

·      Verzugszinsen
Gemäß § 456 UGB werden Verzugszinsen mit 9,2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der österreichischen Nationalbank neu festgelegt.
Unter Umständen werden jedoch auch höhere Verzugszinsen verlangt z.B., wenn zur Überbrückung des Zahlungsverzuges ein Bankkredit in Anspruch genommen werden muss und dieser mit höheren Zinsen bzw. Spesen verbunden ist.

·      Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz und auf Irrtumsanfechtung
Bei einem zwischen Unternehmern vereinbarten Kauf, Werkvertrag über die Herstellung einer körperlichen beweglichen Sache oder Tauschvertrag über körperlich bewegliche Sachen besteht bei Ablieferung der Sache eine Untersuchungspflicht. Zeigen sich Mängel an der Sache, sind diese dem Verkäufer in angemessener Frist anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so verliert der Käufer seine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz und auf Irrtumsanfechtung.

·      Beweislast bzw. Beweislastumkehr
Innerhalb der ersten sechs Monate hat der Übergeber (BOCS) die Beweislast, mit anderen Worten. Bei Kundenreklamationen wird BOCS beweisen, dass die Sache im Zeitpunkt der Übergabe ohne Mangel, also im vertragsgemäßen Zustand war.
Nach der sechs- monatigen Frist, tritt die Beweislastumkehr ein. Das heißt der Übernehmer (meist Käufer) muss die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.

·  Gerichtsort / Fakturengerichtsklausel
Alle Rechnungen sind Zahl und Klagbar in Wien. Sowie auch bei anderen Streitigkeiten gelten folgende Gerichte als vereinbart:
- Bezirksgericht für Handelssachen Wien (bis 15.000EUR Streitwert)
- Handelsgericht Wien (über 15.000EUR Streitwert

·  Inkassokosten
In Anlehnung an das Zinsrechtsänderungsgesetz (ZinsRÄG, BGBl 2002/118), werden auch bei BOCS die Inkassokosten geregelt.
Werden Forderungen nicht fristgerecht bezahlt, so werden aus dem Titel des Schadenersatzes, die Kosten für die notwendigen und zweckentsprechenden Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Mahnpflicht vorsieht. BOCS behält sich das Recht vor, eine Mahnklage auch ohne aufwändige Zahlungserinnerungen oder ähnliches einzuleiten.

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